Der Vorstand der Aurubis AG

Der Vorstand der Aurubis AG setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen: Roland Harings (Vorstandsvorsitzender), Prof. Dr. Markus Kramer (Chief Transformation Officer), Inge Hofkens (Multimetal Recycling) und Rainer Verhoeven (Finanzen). Gemeinsam leiten sie den Konzern und berichten an den Aufsichtsrat.

 

Roland Harings
Roland Harings

Chief Executive Officer (Vorstandsvorsitzender)

Lebenslauf

Mit der Umsetzung unserer Strategie werden wir einen wachsenden Beitrag zum verantwortungsvollen und nachhaltigen Einsatz kritischer Metalle der Energie- und Mobilitätswende leisten.

Markus Kramer
Prof. Dr. Markus Kramer

Chief Transformation Officer

Lebenslauf

Wir alle werden in den nächsten Monaten verstärkt Energie investieren, das Vertrauen bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, der Öffentlichkeit und unseren Partnern wiederherzustellen. Wir müssen jetzt nach vorne schauen und die Themen angehen.

Inge Hofkens
Inge Hofkens

Chief Operations Officer Multimetal Recycling

Lebenslauf

Wir bauen ein ganz neues Werk auf und werden in den USA zum Vorreiter auf dem Recyclingmarkt.

Rainer Verhoeven
Rainer Verhoeven

Chief Financial Officer

Lebenslauf

Aurubis ist ein Unternehmen mit einer ausgezeichneten Zukunftsprognose. Unser Geschäftsmodell ist äußerst robust und krisenfest.

Vertragslaufzeiten
Name Erstmals bestellt Bestellt bis
Roland Harings
CEO, Vorsitzender)
20. Mai 2019 30. September 2024
Prof. Dr. Markus Kramer
(CTO, Mitglied)
1. März 2024 30. September 2024
Inge Hofkens
(COO Multimetal Recycling, Mitglied)
1. Januar 2023 31. Dezember 2025
Rainer Verhoeven
(CFO, Mitglied)
01. Januar 2018 30. Juni 2024

 

Directors' Dealings

Gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 MAR müssen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft sowie die mit ihnen in enger Beziehung stehenden Personen den Kauf und Verkauf von Wertpapieren des eigenen Unternehmens oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten unverzüglich dem Unternehmen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitteilen. Die Unternehmen haben die Pflicht, diese Mitteilung zu veröffentlichen. Von der Mitteilungspflicht sind unwesentliche Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte ausgenommen.

Die derzeit der Veröffentlichungspflicht unterliegenden Mitteilungen nach Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 MAR finden Sie hier.