Der Vorstand der Aurubis AG setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen: Roland Harings (Vorstandsvorsitzender), Dr. Thomas Bünger, Rainer Verhoeven und Dr. Heiko Arnold.
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Roland Harings |
Dr. Thomas Bünger Chief Technology Officer |
Rainer Verhoeven Chief Financial Officer |
Dr. Heiko Arnold |
Lebenslauf | Lebenslauf | Lebenslauf | Lebenslauf |
Sie finden hier eine Übersicht über die Vertragslaufzeiten der Mitglieder des Vorstands der Aurubis AG
Name |
Erstmals bestellt | Bestellt bis Ende |
---|---|---|
Roland Harings | 20. Mai 2019 | 30. Juni 2022 |
Dr. Thomas Bünger | 01. Oktober 2018 | 30. September 2021 |
Rainer Verhoeven | 01. Januar 2018 | 31. Dezember 2025 |
Dr. Heiko Arnold | 15. August 2020 | 14. August 2023 |
Vergütungssystem
Das Vergütungssystem für den Vorstand berücksichtigt die Anforderungen des Aktiengesetzes und den Großteil der Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019. Das Vergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie, indem die Auszahlung an relevante und anspruchsvolle Leistungskriterien geknüpft wird.
Der Aufsichtsrat ist als Gesamtgremium zuständig für die Struktur des Vergütungssystems der Mitglieder des Vorstands und die Festsetzung der individuellen Bezüge. Der Personalausschuss unterstützt den Aufsichtsrat dabei, überwacht die angemessene Ausgestaltung des Vergütungssystems und bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor. Bei Bedarf empfiehlt der Personalausschuss dem Aufsichtsrat, Änderungen vorzunehmen. Im Falle wesentlicher Änderungen am Vergütungs-system, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Das Vergütungssystem finden Sie hier (Auszug aus dem Geschäftsbericht 2019/20).
Vergütungsbericht
Die individuelle Vergütung der Vorstandsmitglieder kann dem Vergütungsbericht unseres Geschäftsberichts entnommen werden.
Zum Vergütungsbericht (Auszug aus dem Geschäftsbericht 2019/20)
Hier finden Sie die der Veröffentlichungspflicht unterliegenden Mitteilungen nach Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 MAR.
Gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 MAR müssen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft sowie die mit ihnen in enger Beziehung stehenden Personen den Kauf und Verkauf von Wertpapieren des eigenen Unternehmens oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten unverzüglich dem Unternehmen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitteilen. Die Unternehmen haben die Pflicht, diese Mitteilung zu veröffentlichen. Von der Mitteilungspflicht sind unwesentliche Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte (unter € 5.000,00 je Kalenderjahr, ab 01.01.2020 unter € 20.000,00) ausgenommen.