Directors Dealings
Gemäß § 15a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) müssen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft sowie die mit ihnen in enger Beziehung stehenden Personen den Kauf und Verkauf von Wertpapieren des eigenen Unternehmens oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten unverzüglich dem Unternehmen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitteilen. Die Unternehmen haben die Pflicht, diese Mitteilung zu veröffentlichen. Von der Mitteilungspflicht sind unwesentliche Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte (unter € 5.000,00 je Kalenderjahr) ausgenommen.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex trifft in seiner Fassung vom 02.06.2005 eine vergleichbare Regelung.
Unsere Organmitglieder sind hierauf hingewiesen worden.
Die derzeit der Veröffentlichungspflicht unterliegenden Mitteilungen nach § 15a WpHG finden Sie hier: Mitteilungen nach § 15a WpHG







